Rechtssatz RS0129825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129825
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Eine vom Versicherten in das Erwerbsleben eingebrachte Gesundheitsstörung, welche bei der von ihm erlernten und ausgeübten qualifizierten Tätigkeit (hier: als Maurer) kein Berufshindernis dargestellt hat, sondern ihn lediglich außerstande gesetzt hat, einen möglichen – von ihm aber nie ausgeübten – Verweisungsberuf (hier: als Baustofffachmarktberater) zu verrichten, vermag das Vorliegen einer Invalidität im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG nicht auszuschließen.Eine vom Versicherten in das Erwerbsleben eingebrachte Gesundheitsstörung, welche bei der von ihm erlernten und ausgeübten qualifizierten Tätigkeit (hier: als Maurer) kein Berufshindernis dargestellt hat, sondern ihn lediglich außerstande gesetzt hat, einen möglichen – von ihm aber nie ausgeübten – Verweisungsberuf (hier: als Baustofffachmarktberater) zu verrichten, vermag das Vorliegen einer Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129825
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141125_OGH0002_010OBS00093_14W0000_001