Rechtssatz RS0129828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129828
Entscheidungsdatum
15.10.2019
Rechtssatz
Auch wenn das unzuständige Gericht den Exekutionsantrag gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (im Sinne einer „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein. Maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war.Auch wenn das unzuständige Gericht den Exekutionsantrag gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (im Sinne einer „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd Paragraph 8, UVG) sein. Maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 62/14m
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 62/14m
- 10 Ob 37/14k
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 37/14k
- 10 Ob 7/15z
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 7/15z
Beisatz: Hier: Bewilligung des Exekutionsantrags durch das unzuständige Gericht. (T1)
- 10 Ob 7/17b
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 7/17b
Beis wie T1
- 10 Ob 45/18t
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 45/18t
Beisatz: Darauf, dass eine Exekutionsbewilligung (hier: durch das Gericht, an das der Exekutionsantrag überwiesen wurde) noch im selben Monat erfolgt, kommt es nicht an. (T2)
- 10 Ob 61/19x
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 61/19x
Beisatz: Hier: Rechtskräftige Bewilligung des Exekutionsantrags durch das unzuständige Gericht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129828
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20141021_OGH0002_0100OB00062_14M0000_001