Rechtssatz RS0129830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129830
Entscheidungsdatum
29.01.2015
Rechtssatz
Der in § 282 ABGB vorgesehene monatliche persönliche Kontakt des Sachwalters mit der behinderten Person stellt eine Richtschnur dar, wobei der Sachwalter im Einzelfall die Erledigung einzelner Aufgaben an Mitarbeiter delegieren kann. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.Der in Paragraph 282, ABGB vorgesehene monatliche persönliche Kontakt des Sachwalters mit der behinderten Person stellt eine Richtschnur dar, wobei der Sachwalter im Einzelfall die Erledigung einzelner Aufgaben an Mitarbeiter delegieren kann. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 72/14g
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 72/14g
Veröff: SZ 2014/115
- 6 Ob 219/14w
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 219/14w
Auch; Beisatz:Beisatz: Die Rechtsansicht, dass einer (nicht allein erziehenden) Rechtsanwältin bei der Obsorge für drei eigene unmündige Kinder und bisher zwei Sachwalterschaften auch noch eine dritte Sachwalterschaft zumutbar ist, stellt noch keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129830
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141125_OGH0002_0100OB00072_14G0000_001