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Rechtssatz RS0129831

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129831

Geschäftszahl

10ObS63/14h; 10ObS78/18w

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Rechtssatz

Für die Erlangung des Berufsschutzes stellt der Gesetzgeber grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum ab, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Darin liegt weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch ist diese Regelung unsachlich.

Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe ‑ mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz ‑ keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit‑)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 63/14h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 63/14h
    Veröff: SZ 2014/90
  • 10 ObS 78/18w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 78/18w
    Auch; Beisatz: Rechtsprechung und Lehre gehen einhellig dahin, dass bei Vorliegen von weniger als 15 Beobachtungsjahren eine Ausdehnung des Beobachtungszeitraums nicht möglich ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129831

Im RIS seit

09.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JJR_20140930_OGH0002_010OBS00063_14H0000_001