Rechtssatz RS0129831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129831
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Für die Erlangung des Berufsschutzes stellt der Gesetzgeber grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum ab, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Darin liegt weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch ist diese Regelung unsachlich.
Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe ‑ mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz ‑ keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit‑)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 63/14h
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 63/14h
Veröff: SZ 2014/90
- 10 ObS 78/18w
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 78/18w
Auch; Beisatz: Rechtsprechung und Lehre gehen einhellig dahin, dass bei Vorliegen von weniger als 15 Beobachtungsjahren eine Ausdehnung des Beobachtungszeitraums nicht möglich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129831
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20140930_OGH0002_010OBS00063_14H0000_001