Rechtssatz RS0129834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129834
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Die Diversion ist bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB) nach dem Wortlaut des § 198 Abs 3 StPO zwar nicht ausgeschlossen, ein beide Tatbestände verwirklichendes Verhalten weist aber einen signifikant höheren Unrechts‑ und Schuldgehalt (als die Begehung von Missbrauch der Amtsgewalt allein) auf, weshalb in solchen Fällen diese Form der Verfahrensbeendigung in aller Regel nicht in Betracht kommt.Die Diversion ist bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und Bestechung (Paragraph 307, StGB) nach dem Wortlaut des Paragraph 198, Absatz 3, StPO zwar nicht ausgeschlossen, ein beide Tatbestände verwirklichendes Verhalten weist aber einen signifikant höheren Unrechts‑ und Schuldgehalt (als die Begehung von Missbrauch der Amtsgewalt allein) auf, weshalb in solchen Fällen diese Form der Verfahrensbeendigung in aller Regel nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129834
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20150121_OGH0002_0170OS00052_14X0000_001