Rechtssatz RS0129835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129835
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Norm
DSG §8 Abs1 Z1
GewO §151
GewO §152
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 152 GewO setzt implizit die grundsätzliche Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit voraus, womit der Gesetzgeber erkennen lässt, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse von Kreditauskunfteien (und deren Kunden) an der Verwendung (insbesondere der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben ist. Eine von § 8 Abs 1 Z 1 DSG verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Ermitteln derartiger Daten enthält § 152 GewO (vgl den auffallend anders formulierten § 151 GewO) hingegen gerade nicht.Die Bestimmung des Paragraph 152, GewO setzt implizit die grundsätzliche Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit voraus, womit der Gesetzgeber erkennen lässt, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse von Kreditauskunfteien (und deren Kunden) an der Verwendung (insbesondere der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben ist. Eine von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Ermitteln derartiger Daten enthält Paragraph 152, GewO vergleiche den auffallend anders formulierten Paragraph 151, GewO) hingegen gerade nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129835
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
JJR_20150121_OGH0002_0170OS00043_14Y0000_001