Rechtssatz RS0129844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129844
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Rechtssatz
Nach den Zielsetzungen der GB‑Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. Für eine Anfechtung nach den §§ 870 ff ABGB ist das Einspruchsverfahren nicht vorgesehen, weil es auf eine Frage beschränkt ist: Wurde das Einvernehmen erzielt oder nicht.Nach den Zielsetzungen der GB‑Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach Paragraph 20, LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. Für eine Anfechtung nach den Paragraphen 870, ff ABGB ist das Einspruchsverfahren nicht vorgesehen, weil es auf eine Frage beschränkt ist: Wurde das Einvernehmen erzielt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129844
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20141118_OGH0002_0050OB00126_14M0000_001