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Rechtssatz RS0129845

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129845

Geschäftszahl

6Ob6/14x; 1Ob148/24g

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Zweifellos sind die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gesammelten Akten auch im Interesse der Strafrechtspflege als vertraulich anzusehen. Da der Geheimnisschutz hier jedoch im Wesentlichen auf dem Amtsgeheimnis aufbaut - das allerdings nicht die am Verfahren beteiligten Personen binden kann und schon gar nicht unbeteiligte Dritte, die auf irgendeine Weise in den Besitz von Aktenbestandteilen des Ermittlungsverfahrens gekommen sind -, fällt es in erster Linie in den Verantwortungsbereich der ermittelnden Behörden, für den Schutz vertraulicher Akten zu sorgen.

Die zur Akteneinsicht berechtigten Personen unterliegen keinem generellen Veröffentlichungsverbot.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 6/14x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 6/14x
  • 1 Ob 148/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 1 Ob 148/24g
    vgl; Beisatz: Für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger statuiert § 68 Abs 3 StPO iVm § 54 StPO ein von einer Interessenabwägung abhängiges – eingeschränktes – Veröffentlichungsverbot. Einem generellen Veröffentlichungsverbot unterliegen die zur Akteneinsicht berechtigten Personen (auch im nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahren) nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129845

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20141215_OGH0002_0060OB00006_14X0000_001