Rechtssatz RS0129846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129846
Entscheidungsdatum
15.12.2014
Rechtssatz
Es handelt sich bei veröffentlichten Ermittlungsakten(-bestandteilen) um strafrechtsbezogene Daten iSd § 8 Abs 3 DSG 2000, die zwar vom Gesetzgeber nicht als sensible Daten eingestuft werden, dennoch aber einen besonderen Schutz genießen. Daten (auch nur) über den Verdacht der Begehung von Straftaten stellen nach dieser Bestimmung eine eigene Datenkategorie dar, deren Verwendung grundsätzlich schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt. Die Regelungstechnik des § 8 Abs 4 DSG 2000 entspricht jener bei Verwendung von sensiblen Daten gemäß § 9 DSG 2000, sodass eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn einer der taxativ aufgezählten Verwendungsfälle vorliegt.Es handelt sich bei veröffentlichten Ermittlungsakten(-bestandteilen) um strafrechtsbezogene Daten iSd Paragraph 8, Absatz 3, DSG 2000, die zwar vom Gesetzgeber nicht als sensible Daten eingestuft werden, dennoch aber einen besonderen Schutz genießen. Daten (auch nur) über den Verdacht der Begehung von Straftaten stellen nach dieser Bestimmung eine eigene Datenkategorie dar, deren Verwendung grundsätzlich schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt. Die Regelungstechnik des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 entspricht jener bei Verwendung von sensiblen Daten gemäß Paragraph 9, DSG 2000, sodass eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn einer der taxativ aufgezählten Verwendungsfälle vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129846
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015
Dokumentnummer
JJR_20141215_OGH0002_0060OB00006_14X0000_002