Rechtssatz RS0129849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129849
Entscheidungsdatum
15.12.2014
Rechtssatz
Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem Gesellschafter zugute kommen, sind vom Ausschüttungsverbot erfasst. Die Gesellschaft muss den ihr zustehenden Ersatzanspruch auch gegen den Gesellschafter entsprechend betreiben. Die Gesellschaft hat im Verhältnis zum Gesellschafter auf ihrem kapitalgesellschaftlichen Rückgabeanspruch infolge unzulässiger Ausschüttung zu bestehen. Es kann nicht Sinn und Zweck der Nichtigkeitssanktion gegenüber dem Dritten sein, dem Gesellschafter den unrechtmäßig erlangten Vorteil zu belassen. Macht die Gesellschaft diesen Anspruch nicht rechtzeitig und auf die gebührende Art und Weise geltend und bleibt sie eben deshalb auf ihrem Schaden "sitzen", so darf dies den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Dritten nicht schmälern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129849
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141215_OGH0002_0060OB00014_14Y0000_002