Rechtssatz RS0129860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129860
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Norm
ASFINAG-ErmächtigungsG §3
ABGB §481
Rechtssatz
Die Begründung des Fruchtgenussrechts der ASFINAG bedurfte nach § 3 ASFINAG-ErmächtigungsG eines noch abzuschließenden Titelgeschäfts, nicht aber des sonst erforderlichen Modus der Einverleibung im Grundbuch. Insoweit liegt beim Fruchtgenussrecht der ASFINAG eine vom Regelfall abweichende, gesetzlich angeordnete Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes vor.Die Begründung des Fruchtgenussrechts der ASFINAG bedurfte nach Paragraph 3, ASFINAG-ErmächtigungsG eines noch abzuschließenden Titelgeschäfts, nicht aber des sonst erforderlichen Modus der Einverleibung im Grundbuch. Insoweit liegt beim Fruchtgenussrecht der ASFINAG eine vom Regelfall abweichende, gesetzlich angeordnete Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129860
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141218_OGH0002_0020OB00001_14G0000_001