Rechtssatz RS0129862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129862
Entscheidungsdatum
16.12.2014
Rechtssatz
§ 17b WGG ist bei praxisbezogenem Verständnis zunächst dahin auszulegen, dass er nicht ausschließlich den nicht praktischen Fall der Umfinanzierung „der gesamten Herstellungskosten“ betrifft, sondern auch jenen der Umfinanzierung von bloßen Teilen der Herstellungskosten. § 17b eröffnet der GBV die Möglichkeit, die bestehende Finanzierungsstruktur nachträglich zu ändern. Fremdmittel können durch Eigenmittel bzw durch nicht mehr erforderliche andere Teile des Entgelts ersetzt oder auf andere Art und Weise umfinanziert werden. § 17b WGG ordnet an, dass sich im dort vorgesehenen Fall der Umfinanzierung die „der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen“ dürfen. Damit ist gemeint, dass sich das von den Mietern periodisch insgesamt zu leistende Entgelt allein aufgrund der fraglichen Umfinanzierungsmaßnahme nicht erhöhen darf.Paragraph 17 b, WGG ist bei praxisbezogenem Verständnis zunächst dahin auszulegen, dass er nicht ausschließlich den nicht praktischen Fall der Umfinanzierung „der gesamten Herstellungskosten“ betrifft, sondern auch jenen der Umfinanzierung von bloßen Teilen der Herstellungskosten. Paragraph 17 b, eröffnet der GBV die Möglichkeit, die bestehende Finanzierungsstruktur nachträglich zu ändern. Fremdmittel können durch Eigenmittel bzw durch nicht mehr erforderliche andere Teile des Entgelts ersetzt oder auf andere Art und Weise umfinanziert werden. Paragraph 17 b, WGG ordnet an, dass sich im dort vorgesehenen Fall der Umfinanzierung die „der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen“ dürfen. Damit ist gemeint, dass sich das von den Mietern periodisch insgesamt zu leistende Entgelt allein aufgrund der fraglichen Umfinanzierungsmaßnahme nicht erhöhen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129862
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141216_OGH0002_0050OB00064_14V0000_001