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Rechtssatz RS0129863×

Rechtssatz RS0129863

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129863

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Rechtssatz

Die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Vaterschaft vorliegt, ist in analoger Anwendung der Paragraphen 91 a, ff AußStrG zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 238/13h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 238/13h
    Beisatz: Der Gesetzgeber geht von einer weiten Auslegung des Begriffs der „Entscheidung“ aus und versteht darunter nicht nur konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde. Umfasst ist jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten, das die Annahme an Kindes statt (bzw. hier: die Abstammung) betrifft, wenn es also eine amtliche Mitwirkung gegeben hat. (T1)
    Beisatz: Hier: Beschluss eines kenianischen Gerichts betreffend Obsorge und Unterhalt unter Bezugnahme auf einen Vergleich zwischen den Kindeseltern, der ein Vaterschaftsanerkenntnis des Antragsgegners voraussetzt. (T2)
    Beisatz: Ausführliche Darstellung von Entwicklung der Rechtslage, Rechtsprechung und Lehre. (T3)
    Beisatz: Darstellung materieller kenianischer Rechtslage zur Vaterschaftsanerkennung; kein Verstoß gegen den ordre public (Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG). (T4); Veröff: SZ 2014/122
  • 8 Ob 28/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 28/15y
    Auch; Beisatz: Die hier vorliegende verfahrensrechtliche Frage, ob eine inzidente Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Abstammungsentscheidung des türkischen Gerichts zulässig ist, richtet sich nach den §§ 91a ff AußStrG (analog). (T5)
  • 6 Ob 142/18b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 142/18b
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Für das Vorliegen einer „Entscheidung“ genügt auch eine bloße Protokollierung oder Beglaubigung, selbst wenn dabei keine gerichtliche Kontrolle stattgefunden hat. Daher kann auch die behördliche Mitwirkung an der Erklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses zu einer anerkennungsfähigen ausländischen „Entscheidung“ über die Abstammung führen. (T6)
    Beisatz: Die ausländische Entscheidung muss „rechtskräftig“ sein. Dies erfordert die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die Rechtswirkungen der ausländischen Entscheidung sind nach dem ausländischen Recht zu beurteilen, das der Entscheidung zugrunde liegt. (T7)

Schlagworte

Anerkennung ausländischer Entscheidung, Abstammung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129863

Im RIS seit

02.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20141127_OGH0002_0020OB00238_13H0000_001