Rechtssatz RS0129863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129863
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Rechtssatz
Die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Vaterschaft vorliegt, ist in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen.Die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Vaterschaft vorliegt, ist in analoger Anwendung der Paragraphen 91 a, ff AußStrG zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 238/13h
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 238/13h
Beisatz: Der Gesetzgeber geht von einer weiten Auslegung des Begriffs der „Entscheidung“ aus und versteht darunter nicht nur konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde. Umfasst ist jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten, das die Annahme an Kindes statt (bzw. hier: die Abstammung) betrifft, wenn es also eine amtliche Mitwirkung gegeben hat. (T1)
Beisatz: Hier: Beschluss eines kenianischen Gerichts betreffend Obsorge und Unterhalt unter Bezugnahme auf einen Vergleich zwischen den Kindeseltern, der ein Vaterschaftsanerkenntnis des Antragsgegners voraussetzt. (T2)
Beisatz: Ausführliche Darstellung von Entwicklung der Rechtslage, Rechtsprechung und Lehre. (T3)
Beisatz: Darstellung materieller kenianischer Rechtslage zur Vaterschaftsanerkennung; kein Verstoß gegen den ordre public (Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG). (T4); Veröff: SZ 2014/122
- 8 Ob 28/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 28/15y
Auch; Beisatz: Die hier vorliegende verfahrensrechtliche Frage, ob eine inzidente Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Abstammungsentscheidung des türkischen Gerichts zulässig ist, richtet sich nach den §§ 91a ff AußStrG (analog). (T5)
- 6 Ob 142/18b
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 142/18b
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Für das Vorliegen einer „Entscheidung“ genügt auch eine bloße Protokollierung oder Beglaubigung, selbst wenn dabei keine gerichtliche Kontrolle stattgefunden hat. Daher kann auch die behördliche Mitwirkung an der Erklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses zu einer anerkennungsfähigen ausländischen „Entscheidung“ über die Abstammung führen. (T6)
Beisatz: Die ausländische Entscheidung muss „rechtskräftig“ sein. Dies erfordert die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die Rechtswirkungen der ausländischen Entscheidung sind nach dem ausländischen Recht zu beurteilen, das der Entscheidung zugrunde liegt. (T7)
Schlagworte
Anerkennung ausländischer Entscheidung, Abstammung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129863
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20141127_OGH0002_0020OB00238_13H0000_001