Rechtssatz RS0129869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129869
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Norm
APG §16 Abs6
BSVG §121
GSVG §130
GRC Art20
GRC Art21
GRC Art23
GRC Art52
APG §4 Abs2
APG §5 Abs2
RL 79/7/EWG Art7
Rechtssatz
§ 130 Abs 1 GSVG verstößt nicht gegen die in Art 20, Art 21 Abs 1 und Art 23 Abs 1 GRC verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die Österreich bei der Umsetzung der Richtlinie 79/7 gemäß Art 51 Abs 1 GRC zu beachten hat. Unter dem Blickwinkel, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen, gegenwärtig noch in elf Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Pensionsalter für Frauen und Männer besteht, 2020 das Regelpensionsalter (erst) in 21 Mitgliedstaaten angeglichen sein wird und die unterschiedlichen Endzeitpunkte der laufenden Anpassungsprozesse nach den nationalen Gesetzgebungen zeigen, dass unter den Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Standard für die Bemessung der Übergangszeit fehlt, ist es gerechtfertigt, dass nach österreichischem Recht die Angleichung derzeit nur vorgesehen ist, der Prozess der Angleichung aber noch nicht begonnen hat.Paragraph 130, Absatz eins, GSVG verstößt nicht gegen die in Artikel 20,, Artikel 21, Absatz eins und Artikel 23, Absatz eins, GRC verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die Österreich bei der Umsetzung der Richtlinie 79/7 gemäß Artikel 51, Absatz eins, GRC zu beachten hat. Unter dem Blickwinkel, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen, gegenwärtig noch in elf Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Pensionsalter für Frauen und Männer besteht, 2020 das Regelpensionsalter (erst) in 21 Mitgliedstaaten angeglichen sein wird und die unterschiedlichen Endzeitpunkte der laufenden Anpassungsprozesse nach den nationalen Gesetzgebungen zeigen, dass unter den Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Standard für die Bemessung der Übergangszeit fehlt, ist es gerechtfertigt, dass nach österreichischem Recht die Angleichung derzeit nur vorgesehen ist, der Prozess der Angleichung aber noch nicht begonnen hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 44/14i
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 44/14i
Veröff: SZ 2014/130
- 10 ObS 26/20a
Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 26/20a
Beisatz: Hier: Berechnung der Höhe der Korridorpension nach § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 2 APG. (T1)
- 10 ObS 161/20d
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 161/20d
- 10 ObS 138/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 138/23a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129869
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20141216_OGH0002_010OBS00044_14I0000_001