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Rechtssatz RS0129873

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129873

Geschäftszahl

8ObA67/14g

Entscheidungsdatum

25.11.2014

Norm

AZG §9 Abs3
AZG §18 Abs2
Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen §6
Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen §8

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz 2, AZG ermöglicht keine Abweichungen von der in Paragraph 9, Absatz 3, AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden. Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach Paragraph 18, Absatz 2, AZG nicht erreicht werden. Teilnichtige kollektivvertragliche Bestimmungen sind grundsätzlich geltungserhaltend zu reduzieren. Nach Paragraph 6, Ziffer eins, Absatz 2, des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist daher die Verlängerung der Wochenarbeitszeit nur bis insgesamt 50 Stunden pro Woche zulässig. Für die in Paragraph 8, des Kollektivvertrags enthaltenen Überstundenregelung, die das Modell der durchrechenbaren Arbeitszeit nach Paragraph 6, Ziffer eins, leg cit abrundet, bedarf es keiner Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 6, Ziffer 3, leg cit.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 67/14g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 67/14g
    Veröff: SZ 2014/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129873

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20141125_OGH0002_008OBA00067_14G0000_001