Rechtssatz RS0129873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129873
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Norm
AZG §9 Abs3
AZG §18 Abs2
Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen §6
Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen §8
Rechtssatz
§ 18 Abs 2 AZG ermöglicht keine Abweichungen von der in § 9 Abs 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden. Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG nicht erreicht werden. Teilnichtige kollektivvertragliche Bestimmungen sind grundsätzlich geltungserhaltend zu reduzieren. Nach § 6 Z 1 Abs 2 des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist daher die Verlängerung der Wochenarbeitszeit nur bis insgesamt 50 Stunden pro Woche zulässig. Für die in § 8 des Kollektivvertrags enthaltenen Überstundenregelung, die das Modell der durchrechenbaren Arbeitszeit nach § 6 Z 1 leg cit abrundet, bedarf es keiner Betriebsvereinbarung iSd § 6 Z 3 leg cit.Paragraph 18, Absatz 2, AZG ermöglicht keine Abweichungen von der in Paragraph 9, Absatz 3, AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden. Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach Paragraph 18, Absatz 2, AZG nicht erreicht werden. Teilnichtige kollektivvertragliche Bestimmungen sind grundsätzlich geltungserhaltend zu reduzieren. Nach Paragraph 6, Ziffer eins, Absatz 2, des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist daher die Verlängerung der Wochenarbeitszeit nur bis insgesamt 50 Stunden pro Woche zulässig. Für die in Paragraph 8, des Kollektivvertrags enthaltenen Überstundenregelung, die das Modell der durchrechenbaren Arbeitszeit nach Paragraph 6, Ziffer eins, leg cit abrundet, bedarf es keiner Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 6, Ziffer 3, leg cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129873
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20141125_OGH0002_008OBA00067_14G0000_001