Rechtssatz RS0129874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129874
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so geht die in § 114 Abs 1 Satz 3 IO geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht im Sinn des § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte.Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so geht die in Paragraph 114, Absatz eins, Satz 3 IO geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht im Sinn des Paragraph 90, Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129874
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20141125_OGH0002_0080OB00089_14T0000_001