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Rechtssatz RS0129878

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129878

Geschäftszahl

6Ob172/14h

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Norm

DepotG §4
DepotG §5
DepotG §6

Rechtssatz

Bei einer Übergabe der erworbenen Wertpapiere durch Gutschrift auf einem Sammeldepot, womit es automatisch und im selben Moment der Übergabe zu einer Vermengung mit den sonstigen vom Verwahrer verwahrten Wertpapiere kommt, erhält der Käufer nie bestimmte Stücke, sondern immer nur eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben. Es handelt sich daher bei den erworbenen Wertpapieren um eine Gattungsschuld.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129878

Im RIS seit

05.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20141119_OGH0002_0060OB00172_14H0000_001