Rechtssatz RS0129878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129878
Entscheidungsdatum
19.11.2014
Norm
DepotG §4
DepotG §5
DepotG §6
Rechtssatz
Bei einer Übergabe der erworbenen Wertpapiere durch Gutschrift auf einem Sammeldepot, womit es automatisch und im selben Moment der Übergabe zu einer Vermengung mit den sonstigen vom Verwahrer verwahrten Wertpapiere kommt, erhält der Käufer nie bestimmte Stücke, sondern immer nur eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben. Es handelt sich daher bei den erworbenen Wertpapieren um eine Gattungsschuld.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129878
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20141119_OGH0002_0060OB00172_14H0000_001