Rechtssatz RS0129880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129880
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Rechtssatz
Der von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Versicherer ist zwar gemäß § 67 VersVG Legalzessionar und berechtigt, sich beim Schädiger zu regressieren. Auch wenn der Schadenersatzanspruch unverändert auf ihn übergeht, so ist er doch in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht geschädigter Dritter im Sinn der §§ 156, 157 VersVG, sodass er sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer dem Schädiger Deckung zu gewähren hat, auch nicht aus dem aus den genannten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Opferschutz ableiten kann. Der in den Opferschutz der Haftpflichtversicherung nicht einbezogene Legalzessionar nach § 67 VersVG hat daher ganz allgemein Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf seine Rechtsstellung - die eben nicht jene des geschädigten Dritten ist - ergibt.Der von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Versicherer ist zwar gemäß Paragraph 67, VersVG Legalzessionar und berechtigt, sich beim Schädiger zu regressieren. Auch wenn der Schadenersatzanspruch unverändert auf ihn übergeht, so ist er doch in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht geschädigter Dritter im Sinn der Paragraphen 156, 157, VersVG, sodass er sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer dem Schädiger Deckung zu gewähren hat, auch nicht aus dem aus den genannten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Opferschutz ableiten kann. Der in den Opferschutz der Haftpflichtversicherung nicht einbezogene Legalzessionar nach Paragraph 67, VersVG hat daher ganz allgemein Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf seine Rechtsstellung - die eben nicht jene des geschädigten Dritten ist - ergibt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 164/14i
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 164/14i
- 7 Ob 105/18v
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 105/18v
Vgl aber; Beisatz: Eine Übertragung dieser Rechtsprechung zur Legalzession nach § 67 VersVG auf einen Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG kommt nicht in Betracht. (T1)
Beisatz: Vgl dazu RS0132325 (T2); Veröff: SZ 2018/78
- 7 Ob 214/17x
Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 214/17x
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 8/18d
Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 8/18d
Vgl aber; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nimmt und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend macht, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd §§ 156. 157 VersVG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129880
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20141210_OGH0002_0070OB00164_14I0000_001