Rechtssatz RS0129907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129907
Entscheidungsdatum
12.01.2022
Norm
FinStrG §26
FinStrG §28a
VbVG §6
VbVG
Rechtssatz
In Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zu Grunde liegen, ist eine gänzlich bedingte Nachsicht der Geldbuße nicht möglich, weil § 6 VbVG eine solche nur für nach Tagessätzen bemessene Geldbußen vorsieht. Die Grenzen der Zulässigkeit teilweiser bedingter Nachsicht sind nach § 7 VbVG zu beurteilen. Mit Blick auf diese Norm kommt die subsidiäre Anwendung (§ 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG) des § 26 Abs 1 FinStrG insoweit nicht in Betracht.In Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zu Grunde liegen, ist eine gänzlich bedingte Nachsicht der Geldbuße nicht möglich, weil Paragraph 6, VbVG eine solche nur für nach Tagessätzen bemessene Geldbußen vorsieht. Die Grenzen der Zulässigkeit teilweiser bedingter Nachsicht sind nach Paragraph 7, VbVG zu beurteilen. Mit Blick auf diese Norm kommt die subsidiäre Anwendung (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG) des Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG insoweit nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129907
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20141106_OGH0002_0130OS00056_14F0000_001