Rechtssatz RS0129908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129908
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
Eine nach § 125 StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt nur dann vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann.Eine nach Paragraph 125, StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt nur dann vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129908
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20150218_OGH0002_0150OS00146_14F0000_001