Rechtssatz RS0129911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129911
Entscheidungsdatum
16.12.2014
Rechtssatz
§ 45 Abs 3 letzter Satz MRG ist so auszulegen, dass er nur tatsächlich vom Vermieter in den jeweiligen Verrechnungsjahren zu zahlende Beträge erfasst und nicht fiktive Absetzbeträge. Dieses Verständnis schließt auch eine willkürliche Festsetzung einer Amortisationszeit durch den Vermieter aus.Paragraph 45, Absatz 3, letzter Satz MRG ist so auszulegen, dass er nur tatsächlich vom Vermieter in den jeweiligen Verrechnungsjahren zu zahlende Beträge erfasst und nicht fiktive Absetzbeträge. Dieses Verständnis schließt auch eine willkürliche Festsetzung einer Amortisationszeit durch den Vermieter aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129911
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20141216_OGH0002_0050OB00159_14I0000_001