Rechtssatz RS0129913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129913
Entscheidungsdatum
19.11.2014
Norm
Brüssel IIa-VO Art23 litb
AußStrG 2005 §105
Rechtssatz
Der Nichtanerkennungsgrund nach Art 23 Brüssel IIa-VO liegt auch dann vor, wenn vor der ausländischen Obsorgeentscheidung das 12-jährige verständnisfähige Kind nicht gehört wurde. Das Anhörungsrecht des Kindes hat die Bedeutung eines wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundsatzes.Der Nichtanerkennungsgrund nach Artikel 23, Brüssel IIa-VO liegt auch dann vor, wenn vor der ausländischen Obsorgeentscheidung das 12-jährige verständnisfähige Kind nicht gehört wurde. Das Anhörungsrecht des Kindes hat die Bedeutung eines wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundsatzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129913
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20141119_OGH0002_0030OB00195_14V0000_001