Rechtssatz RS0129915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129915
Entscheidungsdatum
20.01.2015
Rechtssatz
Unter „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ ist jede vom Willen des Täters getragene, unmittelbare physische und für das Opfer wahrnehmbare Kontaktaufnahme zu verstehen. Ob sich der Täter an der Tatörtlichkeit rechtens oder gesetzwidrig aufhält, ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht maßgeblich.
Entscheidungstexte
- 14 Os 139/14v
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 139/14v
Beisatz: Demnach steht der Umstand, dass sich jemand bei der physischen Kontaktaufnahme auf seiner eigenen Liegenschaft befindet, dem Tatbildmerkmal des widerrechtlichen Aufsuchens nicht entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129915
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20150120_OGH0002_0140OS00139_14V0000_001