Rechtssatz RS0129917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129917
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Tritt die Staatsanwaltschaft nach § 38 Abs 2 SMG neuerlich von der Verfolgung einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Beschuldigten an Suchtmittel begangenen Straftat zurück oder wird ein solches Strafverfahren neuerlich eingestellt, weil das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde, so läuft die Probezeit im ursprünglich eingestellten Verfahren weiter. Die neuerliche Einstellung kann daher nur noch für die restliche Probezeit verfügt werden. Ist sie mittlerweile abgelaufen, so ist das Verfahren sofort endgültig nach § 38 Abs 3 SMG einzustellen.Tritt die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 38, Absatz 2, SMG neuerlich von der Verfolgung einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Beschuldigten an Suchtmittel begangenen Straftat zurück oder wird ein solches Strafverfahren neuerlich eingestellt, weil das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde, so läuft die Probezeit im ursprünglich eingestellten Verfahren weiter. Die neuerliche Einstellung kann daher nur noch für die restliche Probezeit verfügt werden. Ist sie mittlerweile abgelaufen, so ist das Verfahren sofort endgültig nach Paragraph 38, Absatz 3, SMG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129917
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20141218_OGH0002_0120OS00063_14B0000_001