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Rechtssatz RS0129917

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129917

Geschäftszahl

12Os63/14b

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Rechtssatz

Tritt die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 38, Absatz 2, SMG neuerlich von der Verfolgung einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Beschuldigten an Suchtmittel begangenen Straftat zurück oder wird ein solches Strafverfahren neuerlich eingestellt, weil das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde, so läuft die Probezeit im ursprünglich eingestellten Verfahren weiter. Die neuerliche Einstellung kann daher nur noch für die restliche Probezeit verfügt werden. Ist sie mittlerweile abgelaufen, so ist das Verfahren sofort endgültig nach Paragraph 38, Absatz 3, SMG einzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129917

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20141218_OGH0002_0120OS00063_14B0000_001