Rechtssatz RS0129934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129934
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Das BDG lässt nicht erkennen, dass die fachliche Eignung bei der Besetzung einer Position wesentlicher sein solle als die persönliche. § 4 Abs 1 BDG nennt vielmehr die allgemeinen Ernennungserfordernisse der persönlichen und fachlichen Eignung gleichrangig nebeneinander.Das BDG lässt nicht erkennen, dass die fachliche Eignung bei der Besetzung einer Position wesentlicher sein solle als die persönliche. Paragraph 4, Absatz eins, BDG nennt vielmehr die allgemeinen Ernennungserfordernisse der persönlichen und fachlichen Eignung gleichrangig nebeneinander.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129934
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141127_OGH0002_0010OB00130_14W0000_001