Rechtssatz RS0129935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129935
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
§ 4 BDG schützt im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des AHG nicht jeden übergangenen Bewerber. Diese Norm bezweckt es selbst bei (hier durch die unterbliebene Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers) mangelhaftem Verfahrensablauf nicht, die Interessen eines nicht geeigneten Bewerbers zu schützen.Paragraph 4, BDG schützt im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des AHG nicht jeden übergangenen Bewerber. Diese Norm bezweckt es selbst bei (hier durch die unterbliebene Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers) mangelhaftem Verfahrensablauf nicht, die Interessen eines nicht geeigneten Bewerbers zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129935
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141127_OGH0002_0010OB00130_14W0000_002