Rechtssatz RS0129936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129936
Entscheidungsdatum
24.09.2015
Rechtssatz
Die Klausel: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“ ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.Die Klausel: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“ ist gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129936
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20141127_OGH0002_0010OB00088_14V0000_001