Rechtssatz RS0129937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129937
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Die Klausel: „Der persönliche PIN‑Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden." findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern, sodass eine Unwirksamkeit nach § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.Die Klausel: „Der persönliche PIN‑Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden." findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern, sodass eine Unwirksamkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 88/14v
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Vgl auch; Beisatz: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach die Aufzeichnung der PIN, insbesondere auf der Karte, keine sorgfältige Verwahrung ist, verstößt gegen § 36 Abs 1 ZaDiG, da die in ihr geforderten Vorkehrungen nicht als zumutbar anzusehen sind. (T1)
- 6 Ob 120/15p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
Vgl auch
- 9 Ob 46/16d
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 46/16d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129937
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20141127_OGH0002_0010OB00088_14V0000_002