Rechtssatz RS0129941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129941
Geschäftszahl
13Os119/14w (13Os120/14t)
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Das Geburtenbuch dient der Beurkundung der Lebendgeburt eines Kindes. Geburtsurkunden stellen einen Auszug aus dem Geburtenbuch dar. Die durch Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses bewirkte Eintragung eines Mannes als Vater in das Geburtenbuch verwirklicht daher nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB, weil die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses außerhalb des Errichtungszwecks des Geburtenbuchs liegt.Das Geburtenbuch dient der Beurkundung der Lebendgeburt eines Kindes. Geburtsurkunden stellen einen Auszug aus dem Geburtenbuch dar. Die durch Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses bewirkte Eintragung eines Mannes als Vater in das Geburtenbuch verwirklicht daher nicht den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB, weil die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses außerhalb des Errichtungszwecks des Geburtenbuchs liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129941
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20141218_OGH0002_0130OS00119_14W0000_001