Rechtssatz RS0129948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129948
Entscheidungsdatum
20.01.2015
Rechtssatz
Von einem öffentlichen Angebot (§ 1 Abs 1 Z 1 KMG) ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es ‑ direkt oder indirekt ‑ an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Bei namentlicher bzw persönlicher Auswahl der Adressaten ist von einem öffentlichen Angebot grundsätzlich nicht auszugehen.Von einem öffentlichen Angebot (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG) ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es ‑ direkt oder indirekt ‑ an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Bei namentlicher bzw persönlicher Auswahl der Adressaten ist von einem öffentlichen Angebot grundsätzlich nicht auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129948
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20150120_OGH0002_0050OB00164_14T0000_001