Rechtssatz RS0129953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129953
Geschäftszahl
15Os52/14g (15Os53/14d); 11Os106/15w (11Os107/15t; 11Os110/15h; 11Os121/15a); 15Os131/17d (15Os132/17a); 13Os37/26d
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Ein getrennt nach Verhandlungstagen in mehreren gesonderten ‑ vom Vorsitzenden (und Schriftführer) jeweils unterfertigten ‑ Schriftstücken verfasstes Hauptverhandlungsprotokoll ist als Einheit anzusehen. Fertig gestellt ist dieses erst mit der Unterschriftsleistung des Vorsitzenden unter dem letzten Teil. Erst danach kann ein Protokollberichtigungsverfahren iSd § 271 Abs 7 StPO Platz greifen; zuvor steht es den Beteiligten aber gemäß § 271 Abs 1 letzter Satz StPO frei, in der Hauptverhandlung die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.Ein getrennt nach Verhandlungstagen in mehreren gesonderten ‑ vom Vorsitzenden (und Schriftführer) jeweils unterfertigten ‑ Schriftstücken verfasstes Hauptverhandlungsprotokoll ist als Einheit anzusehen. Fertig gestellt ist dieses erst mit der Unterschriftsleistung des Vorsitzenden unter dem letzten Teil. Erst danach kann ein Protokollberichtigungsverfahren iSd Paragraph 271, Absatz 7, StPO Platz greifen; zuvor steht es den Beteiligten aber gemäß Paragraph 271, Absatz eins, letzter Satz StPO frei, in der Hauptverhandlung die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129953
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20150114_OGH0002_0150OS00052_14G0000_002