Rechtssatz RS0129956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129956
Geschäftszahl
15Os52/14g (15Os53/14d); 11Os63/15x
Entscheidungsdatum
12.01.2016
Rechtssatz
Die in § 281 Abs 1 Z 8 StPO bezeichnete Anhörungspflicht des § 262 StPO bezieht sich auf einen gegenüber dem Anklagevorwurf geänderten rechtlichen Gesichtspunkt des Gerichts darüber, welche strafbare Handlung vorliegt, während den Angeklagten überraschende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen eine Warnpflicht des Gerichts begründen, deren Nichteinhaltung mit Tatsachenrüge nach Z 5a geltend gemacht werden kann.Die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bezeichnete Anhörungspflicht des Paragraph 262, StPO bezieht sich auf einen gegenüber dem Anklagevorwurf geänderten rechtlichen Gesichtspunkt des Gerichts darüber, welche strafbare Handlung vorliegt, während den Angeklagten überraschende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen eine Warnpflicht des Gerichts begründen, deren Nichteinhaltung mit Tatsachenrüge nach Ziffer 5 a, geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129956
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20150114_OGH0002_0150OS00052_14G0000_005