Rechtssatz RS0129957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129957
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Norm
ARB 2003 Art7.1.10
WAG 2007 §1 Z6
Rechtssatz
Die (teilweise) Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredits zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger ist daher nicht als ein dem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft zu beurteilen. Der Ausschlussgrund des Art 7.1.10. ARB liegt nicht vor.Die (teilweise) Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredits zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger ist daher nicht als ein dem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft zu beurteilen. Der Ausschlussgrund des Artikel 7 Punkt eins Punkt 10, ARB liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 191/14k
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 191/14k
Veröff: SZ 2014/119
- 1 Ob 163/15z
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 163/15z
nur: Die (teilweise) Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredits zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger ist daher nicht als ein dem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft zu beurteilen. (T1)
Beisatz: Umso weniger ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt daher nicht vor. (T2); Veröff: SZ 2015/128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129957
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20141126_OGH0002_0070OB00191_14K0000_001