Rechtssatz RS0129965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129965
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte ‑ wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO ‑ eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.Ungeachtet der Aufzählung in Paragraph 73, StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte ‑ wie hier der Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 159, Absatz 2, StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach Paragraph 243, Absatz eins, StPO ‑ eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (Paragraph 154, Absatz 2, StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.
Entscheidungstexte
- 15 Os 158/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 158/14w
- 11 Os 39/23d
Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 39/23d
vgl; Beisatz: Hier § 243 Abs 1 StPO (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129965
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20150218_OGH0002_0150OS00158_14W0000_001