Rechtssatz RS0129971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129971
Entscheidungsdatum
16.12.2014
Norm
UWG §2a
EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung 32006L0114 Art4 litc
Rechtssatz
Vergleichende Werbung ist nach Art 4 lit c RL 2006/114/EG nur zulässig, wenn sie sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezieht und nicht ausschließlich auf subjektiven Werturteilen beruht. Dieses Objektivitätsgebot schließt eine vergleichende Werbung mit nicht überprüfbaren Eigenschaften aus.Vergleichende Werbung ist nach Artikel 4, Litera c, RL 2006/114/EG nur zulässig, wenn sie sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezieht und nicht ausschließlich auf subjektiven Werturteilen beruht. Dieses Objektivitätsgebot schließt eine vergleichende Werbung mit nicht überprüfbaren Eigenschaften aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129971
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141216_OGH0002_0040OB00209_14K0000_001