Rechtssatz RS0129980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129980
Geschäftszahl
12Os93/14i (12Os94/14m)
Entscheidungsdatum
05.03.2015
Rechtssatz
Ob über die Standortkennung (§ 92 Abs 3 Z 6a TKG) Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Z 2 auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. Aus der bloßen Durchführungsvorschrift des § 138 StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden.Ob über die Standortkennung (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6 a, TKG) Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Ziffer 2, auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. Aus der bloßen Durchführungsvorschrift des Paragraph 138, StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129980
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20150305_OGH0002_0120OS00093_14I0000_002