Rechtssatz RS0129985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129985
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Rechtssatz
Behauptet der Kläger, auf Grund eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft seien Lifterrichtungskosten abweichend vom Verteilungsschlüssel zu tragen, anschließend aber die Kosten zu Lasten des Klägers und zu Gunsten des Beklagten bezahlt worden, liegt kein im streitigen Verfahren zu klärender Bereicherungsstreit, sondern ein im Außerstreitverfahren geltend zu machender Anspruch aus der Verwaltung der Liegenschaft vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129985
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20150224_OGH0002_0050OB00200_14V0000_001