Rechtssatz RS0129988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129988
Entscheidungsdatum
25.02.2015
Norm
WinkelschreibereiV §1 litb
WinkelschreibereiV §2
Rechtssatz
Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des (gewerbsmäßigen) Betrugs des mutmaßlichen Winkelschreibers zum Nachteil der von ihm in Gerichtsverfahren vertretenen Personen rechtskräftig eingestellt hat, besteht kein Hinderungsgrund (mehr) für die Führung eines Verfahrens nach der Winkelschreiberei-Verordnung. Ein Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung ist nur dann unzulässig, wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat bereits in einem gerichtlichen Strafverfahren verurteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129988
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20150225_OGH0002_0090OB00086_14H0000_002