Rechtssatz RS0129989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129989
Entscheidungsdatum
25.02.2015
Rechtssatz
Art 31 Abs 1 CMR gilt auch für Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag, seien sie ausdrücklich in der CMR geregelt oder auch nicht. Forderungen aus der durchgeführten Beförderung bilden ebenso eine Streitigkeit im Sinn des Art 31 Abs 1 CMR wie Nichterfüllungsansprüche. Erfasst sind auch außervertragliche Ansprüche, die ihren Ursprung in der Güterbeförderung haben.Artikel 31, Absatz eins, CMR gilt auch für Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag, seien sie ausdrücklich in der CMR geregelt oder auch nicht. Forderungen aus der durchgeführten Beförderung bilden ebenso eine Streitigkeit im Sinn des Artikel 31, Absatz eins, CMR wie Nichterfüllungsansprüche. Erfasst sind auch außervertragliche Ansprüche, die ihren Ursprung in der Güterbeförderung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129989
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20150225_OGH0002_0090OB00042_14P0000_001