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Rechtssatz RS0129993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129993

Geschäftszahl

7Ob5/15h

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Norm

AWB Art2.3

Rechtssatz

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beschreibt der Begriff „außerhalb“ den räumlichen Bereich, der jenseits der Wände, des Dachs und des Bodens des Gebäudes liegt. Sinn und Zweck des Risikoausschlusses liegt zum einen darin, dass bei außerhalb des Gebäudes verlegten Rohrleitungen ein besonderer Aufwand für die Schadensfeststellung und ‑beseitigung entstehen kann, und zum anderen in deren größerer Schadenshäufigkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 5/15h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 5/15h
    Beisatz: Hier: Die Unterkanten der Fundamentmauern grenzen das Gebäude nach außen ab, sodass ein jenseits dieses Bereichs im Erdreich eingetretener Leitungswasserschaden außerhalb des Gebäudes liegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129993

Im RIS seit

04.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JJR_20150218_OGH0002_0070OB00005_15H0000_001