Rechtssatz RS0129993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129993
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beschreibt der Begriff „außerhalb“ den räumlichen Bereich, der jenseits der Wände, des Dachs und des Bodens des Gebäudes liegt. Sinn und Zweck des Risikoausschlusses liegt zum einen darin, dass bei außerhalb des Gebäudes verlegten Rohrleitungen ein besonderer Aufwand für die Schadensfeststellung und ‑beseitigung entstehen kann, und zum anderen in deren größerer Schadenshäufigkeit.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 5/15h
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 5/15h
Beisatz: Hier: Die Unterkanten der Fundamentmauern grenzen das Gebäude nach außen ab, sodass ein jenseits dieses Bereichs im Erdreich eingetretener Leitungswasserschaden außerhalb des Gebäudes liegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129993
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20150218_OGH0002_0070OB00005_15H0000_001