Rechtssatz RS0129994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129994
Entscheidungsdatum
10.12.2014
Rechtssatz
Nur wenn das Erstgericht die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung verneint und diese deshalb für unzulässig erklärt, gilt für die Heimleitung die 3‑tägige Rekursfrist ab Verkündung. Ein in der Tagsatzung zur Erstanhörung gefasster, den Antrag abweisender Beschluss ist hingegen schriftlich auszufertigen, sodass die Rekursfrist erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129994
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20141210_OGH0002_0070OB00217_14H0000_001