Rechtssatz RS0130007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130007
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Rechtssatz
Einer Partei, der die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 5 ZPO (Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht die persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet) bewilligt wurde, steht es frei, einen Antrag auf Gewährung eines angemessenen Fahrtkostenzuschusses in sinngemäßer Anwendung des § 5 GebAG zu stellen.Einer Partei, der die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht die persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet) bewilligt wurde, steht es frei, einen Antrag auf Gewährung eines angemessenen Fahrtkostenzuschusses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, GebAG zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130007
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20150224_OGH0002_0100OB00084_14X0000_001