Rechtssatz RS0130008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130008
Entscheidungsdatum
27.01.2015
Rechtssatz
Im Fall der ausschließlich geschuldeten Übertragung des Besitzes besteht jedenfalls dann, wenn die Mitwirkung des Gläubigers bei der Rückstellung bzw Rücknahme erforderlich ist und der Schuldner, der bis zur tatsächlichen Rückstellung der Sache noch zur Aufsicht darüber verpflichtet ist, seine Verpflichtung infolge Annahmeverweigerung durch den Gläubiger nicht erfüllen kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners, die Sache gerichtlich zu hinterlegen. Da eine Liegenschaft nicht zur Hinterlegung bei Gericht geeignet ist, wird die Bestandsache im weiteren Verfahren gemäß § 1425 ABGB an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer zu übergeben sein.Im Fall der ausschließlich geschuldeten Übertragung des Besitzes besteht jedenfalls dann, wenn die Mitwirkung des Gläubigers bei der Rückstellung bzw Rücknahme erforderlich ist und der Schuldner, der bis zur tatsächlichen Rückstellung der Sache noch zur Aufsicht darüber verpflichtet ist, seine Verpflichtung infolge Annahmeverweigerung durch den Gläubiger nicht erfüllen kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners, die Sache gerichtlich zu hinterlegen. Da eine Liegenschaft nicht zur Hinterlegung bei Gericht geeignet ist, wird die Bestandsache im weiteren Verfahren gemäß Paragraph 1425, ABGB an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer zu übergeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130008
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150127_OGH0002_0030OB00088_14H0000_001