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Rechtssatz RS0130008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130008

Geschäftszahl

3Ob88/14h

Entscheidungsdatum

27.01.2015

Rechtssatz

Im Fall der ausschließlich geschuldeten Übertragung des Besitzes besteht jedenfalls dann, wenn die Mitwirkung des Gläubigers bei der Rückstellung bzw Rücknahme erforderlich ist und der Schuldner, der bis zur tatsächlichen Rückstellung der Sache noch zur Aufsicht darüber verpflichtet ist, seine Verpflichtung infolge Annahmeverweigerung durch den Gläubiger nicht erfüllen kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners, die Sache gerichtlich zu hinterlegen. Da eine Liegenschaft nicht zur Hinterlegung bei Gericht geeignet ist, wird die Bestandsache im weiteren Verfahren gemäß Paragraph 1425, ABGB an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer zu übergeben sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 88/14h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 88/14h
    Veröff: SZ 2015/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130008

Im RIS seit

05.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150127_OGH0002_0030OB00088_14H0000_001