Rechtssatz RS0130019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130019
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Bei Missbrauch der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt. Nur ein Beamter kann unmittelbarer Täter sein. Nichtbeamte können sich an der strafbaren Handlung ausschließlich als Bestimmungs- oder Beitragstäter gemäß § 12 (zweiter oder dritter Fall), § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB beteiligen.Bei Missbrauch der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt. Nur ein Beamter kann unmittelbarer Täter sein. Nichtbeamte können sich an der strafbaren Handlung ausschließlich als Bestimmungs- oder Beitragstäter gemäß Paragraph 12, (zweiter oder dritter Fall), Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB beteiligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130019
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150409_OGH0002_0170OS00051_14Z0000_001