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Rechtssatz RS0130020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130020

Geschäftszahl

17Os51/14z

Entscheidungsdatum

09.04.2015

Norm

StGB §302
SPG §89
RLV §1 Abs3

Rechtssatz

Das Beschwerderecht nach Paragraph 89, SPG gewährt kein subjektives Recht auf Einhaltung von nach Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinien, vielmehr bloß einen Anspruch auf Feststellung der Erfüllung dem Staat gegenüber bestehender Verpflichtungen. Paragraph eins, Absatz 3, RLV normiert (bloß) eine Verpflichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten. Daraus ergibt sich kein unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB relevanter Anspruch des Staates, ein Einschreiten bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu unterlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130020

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20150409_OGH0002_0170OS00051_14Z0000_002