Rechtssatz RS0130025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130025
Entscheidungsdatum
23.01.2015
Rechtssatz
Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (§ 6 ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert.Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (Paragraph 6, ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130025
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20150123_OGH0002_008OBA00001_15B0000_001