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Rechtssatz RS0130026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130026

Geschäftszahl

8Ob129/14z

Entscheidungsdatum

23.01.2015

Norm

ABGB §1327 a
ABGB §1327c1

Rechtssatz

Der Hinterbliebene hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Dazu zählen alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind. Auch die Kosten für eine Hundebetreuung sind entsprechend den zur Hausarbeit geltenden Grundsätzen an sich ersatzfähig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 129/14z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 129/14z
    Beisatz: Für das Halten eines Hundes ist maßgebend, von wem das Tier sein Futter erhält und wem die Verwahrung und Betreuung des Hundes zukommt. (T1)
    Beisatz: Für die Ersatzfähigkeit der Kosten einer Hundebetreuung ist maßgebend, ob und inwieweit der Hinterbliebene diese Kosten aufgrund des Todes seines Angehörigen nunmehr sozialadäquat substituieren muss. Dies ist für bisher vom Getöteten erbrachte Leistungen im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Hinterbliebene den Hund als gemeinsamen bzw auch als seinen Hund betrachtet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130026

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20150123_OGH0002_0080OB00129_14Z0000_001