Rechtssatz RS0130028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130028
Entscheidungsdatum
22.01.2015
Rechtssatz
Auch wenn man § 7 Abs 3 PSG 2004 als Schutzgesetz gemäß § 1311 ABGB beurteilen und diese Wirkung auch auf Dritte, die das gefährliche Produkt nicht verwenden, erstrecken wollte, dient diese Norm nicht der Verhütung von Sachschäden. Der sachliche Schutzbereich bleibt auf die Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit beschränkt.Auch wenn man Paragraph 7, Absatz 3, PSG 2004 als Schutzgesetz gemäß Paragraph 1311, ABGB beurteilen und diese Wirkung auch auf Dritte, die das gefährliche Produkt nicht verwenden, erstrecken wollte, dient diese Norm nicht der Verhütung von Sachschäden. Der sachliche Schutzbereich bleibt auf die Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130028
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150122_OGH0002_0010OB00103_14Z0000_001