Rechtssatz RS0130031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130031
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge vergleichbar, die nach der Rechtsprechung zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt. Auch dem Universalsukzessor nach § 142 UGB ist daher das Recht einzuräumen, eine Anmerkung gemäß § 53 GBG zu erwirken.Die Anwachsung nach Paragraph 142, UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge vergleichbar, die nach der Rechtsprechung zur Antragstellung nach Paragraph 53, GBG berechtigt. Auch dem Universalsukzessor nach Paragraph 142, UGB ist daher das Recht einzuräumen, eine Anmerkung gemäß Paragraph 53, GBG zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130031
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150324_OGH0002_0050OB00062_15A0000_001