Rechtssatz RS0130033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130033
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Anlegers anhand des Inhalts und des Kontextes der Information im Marktgeschehen zu prüfen. Der verständige Anleger ist eine Maßfigur, der aus unionsrechtlicher Perspektive zu unterstellen ist, dass sie alle bereits öffentlich bekannten Informationen kennt. Eine nachträgliche, tatsächliche Kursveränderung ist lediglich ein Indiz für die Kursbeeinflussungseignung, für das Vorliegen eines Pflichtverstoßes jedoch nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 239/14x
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 239/14x
Beisatz: Verstoß gegen § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG und § 48d BörseG bei einer Ad‑hoc‑Meldung, die eine tatsächlich zu 42 % mit Geldern der Emittentin aufgekaufte Kapitalerhöhung als erfolgreich platziert darstellt. (T1)
- 6 Ob 71/15g
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 71/15g
Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Verletzung der ad-hoc-Meldepflicht sich in der Folge tatsächlich auf den Kurs auswirkt oder nicht, ist für die Frage eines Pflichtverstoßes nicht relevant. Der Umstand, dass nachträglich kein Einfluss einer Meldepflichtverletzung auf den Kursverlauf feststellbar ist, nimmt der Information daher noch nicht ihren Charakter als Insider-Information, über die der Markt in Kenntnis zu setzen gewesen wäre. (siehe bereits 9 Ob 26/14k). (T2)
Beis ähnlich wie T1
- 10 Ob 86/14s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 86/14s
Auch
- 1 Ob 39/15i
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
Veröff: SZ 2015/115
- 6 Ob 98/15b
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 98/15b
- 6 Ob 59/17w
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 59/17w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130033
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150324_OGH0002_0040OB00239_14X0000_001