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Rechtssatz RS0130033×

Rechtssatz RS0130033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130033

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Rechtssatz

Die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Anlegers anhand des Inhalts und des Kontextes der Information im Marktgeschehen zu prüfen. Der verständige Anleger ist eine Maßfigur, der aus unionsrechtlicher Perspektive zu unterstellen ist, dass sie alle bereits öffentlich bekannten Informationen kennt. Eine nachträgliche, tatsächliche Kursveränderung ist lediglich ein Indiz für die Kursbeeinflussungseignung, für das Vorliegen eines Pflichtverstoßes jedoch nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 239/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 239/14x
    Beisatz: Verstoß gegen § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG und § 48d BörseG bei einer Ad‑hoc‑Meldung, die eine tatsächlich zu 42 % mit Geldern der Emittentin aufgekaufte Kapitalerhöhung als erfolgreich platziert darstellt. (T1)
  • 6 Ob 71/15g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 71/15g
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Verletzung der ad-hoc-Meldepflicht sich in der Folge tatsächlich auf den Kurs auswirkt oder nicht, ist für die Frage eines Pflichtverstoßes nicht relevant. Der Umstand, dass nachträglich kein Einfluss einer Meldepflichtverletzung auf den Kursverlauf feststellbar ist, nimmt der Information daher noch nicht ihren Charakter als Insider-Information, über die der Markt in Kenntnis zu setzen gewesen wäre. (siehe bereits 9 Ob 26/14k). (T2)
    Beis ähnlich wie T1
  • 10 Ob 86/14s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 86/14s
    Auch
  • 1 Ob 39/15i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
    Veröff: SZ 2015/115
  • 6 Ob 98/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 98/15b
  • 6 Ob 59/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 59/17w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130033

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20150324_OGH0002_0040OB00239_14X0000_001